Wir betreiben eine möglichst naturnahe Bewirtschaftung unserer Gewässer. Entsprechend
dem Bayerischen Fischereigesetz ist es unser Ziel, einen der Größe, Beschaffenheit und
Ertragsfähigkeit angepassten artenreichen und gesunden Fischbestand zu erhalten und zu
fördern. Ebenso liegt uns die Pflege und der Erhalt der Gewässer am Herzen.
Unsere Angelgewässer setzen sich aus drei Weihern mit einer Gesamtfläche von ca. 8ha
und einer 3,5KM langen Strecke an der Loisach zusammen. Aktuell besteht unser Verein aus
ca. 100 Mitgliedern.
Vorstandschaft
- 1. Vorstand: Jakob Mayr
- 2. Vorstand und Hüttenwart: Niklas Joerges
- 1. Schatzmeiser: Hans Nietsch
- 2. Schatzmeister: Philip Geyer
- 1. Schriftführer: Ulrich Göpfert
- 2. Schriftführer: Bruno Sontheimer
- Gewässerwart: Michael Fichtner
- Gewässerwart: Claudio Placentra
- Gewässerwart: Philipp Seifert
- Gewässerwart: Sven Wassenberg
- 1. Jugendleiter: Leonhard Walter
- 2. Jugendleiter: Jakob Mayr
- 3. Jugendleiter: Bruno Sontheimer
- Fischereiaufseher: Philipp Geyer, Markus Märkl, Gerhard Bierwirth
Chronik
Nach der Gründung unseres Vereins im Jahre 1982 durch eine Gruppe Angelbegeisterter
machten sich diese auf die Suche nach einem geeigneten und bezahlbaren Gewässer.
Fündig wurden sie dabei in Habach mit dem Koppenbergweiher als erstem Vereinsgewässer.
In den darauffolgenden Jahren kamen dann relativ zeitnah noch der Riederer-Weiher in Penzberg
und der Spatzenpoint-Weiher in Benediktbeuern hinzu.
Im Jahre 1998 konnte von der Stadt Penzberg der Strangen-Weiher bei Gut Hub
und der unmittelbar danebengelegene Inselweiher gepachtet werden.
Der Koppenbergweiher wurde zu diesem Zeitpunkt nicht mehr weiter gepachtet.
Nach einigen erfolglosen Versuchen in früheren Jahren ist es unserem Verein im
Jahre 2016 gelungen, eine 3,5KM lange Fließwasserstrecke an der Loisach anzupachten.
Fischereiordnung
Bei der Ausübung der Fischerei sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Daneben gelten die folgenden vereinsinternen Fischereiordnungen:
Fischereiordnung Weiher
- Die Jahreskarte ist nicht übertragbar.
- Jahreskarte, Fangliste und Fischereischein muss der Fischereiberechtigte den Aufsichtspersonen und den fischereiberechtigten Mitgliedern des Vereins auf Verlangen vorzeigen.
- Am Riederer-Weiher sollen die Badegäste nicht belästigt werden.
- Ausgewiesene Parkplätze sind unbedingt zu benutzen.
- Fische dürfen nicht verkauft werden.
- Das Ausnehmen von Fischen am Gewässer ist nicht gestattet.
- Abfälle sind mitzunehmen.
- Für Unfälle wird nicht gehaftet. Die Vereinsmitglieder sind lediglich gegenüber einem Dritten haftpflichtversichert. Es wird aus Sicherheitsgründen eindringlich davor gewarnt, den Weihergrund des Spatzenpoint-Weihers wegen Unterwasserquellen zu begehen.
- Legangeln, Reusen, Fischen vom Boot aus ist verboten.
- Zelten an den Gewässern ist nicht gestattet.
- Fischsterben oder Erkrankungen des Fischbestandes, sowie Gefahren, die durch Hochwasser oder Eisgang den Ufern usw. drohen, sind unverzüglich einem Vorstandsmitglied, Fischereiaufseher oder Gewässerwart zu melden.
- Köderfische müssen aus vereinseigenen Gewässern stammen. Köderfischsenke bis 100 x 100cm ist erlaubt.
- Die Schongebiete dürfen nicht befischt und betreten werden.
- Jeder gelandete Fisch, der mitgenommen wird, ist unverzüglich nach dem Betäuben und Töten in die Fangliste einzutragen.Untermaßige Fische sind mit nassen Händen nach Möglichkeit im Wasser abzuködern und vorsichtig zurückzusetzen.
- Kescher müssen geräumig und aus knotenfreien Textilien sein. Setzkescher sind untersagt.
- Jugendfischer, ohne staatliche Fischereiprüfung, müssen sich vor Beginn des Fischens ein erwachsenes Mitglied als sog. Paten suchen, der in fischereilicher Hinsicht für diesen verantwortlich ist.
- Es wird als selbstverständlich angesehen, dass festgestellte Verstöße sofort dem Vorstand gemeldet werden.
- Bei Verstößen erfolgt - ohne Ausnahme - der Entzug der Jahreskarte. Die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss befinden über einen etwaigen Vereinsausschluss.
Fischereiordnung Loisach
- Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Fischerei setzt neben der Erlaubnis einen gültigen staatlichen Fischereischein voraus.
- Die ausgewiesenen Parkplätze sind zu benutzen. Abfälle sind mitzunehmen.
- Jahreskarte, Fangliste und Fischereischein muss der Fischereiberechtigte den Aufsichtspersonen und den fischereiberechtigten Mitgliedern des Vereins auf Verlangen vorzeigen.
- Für Unfälle und Schäden durch die Ausübung der Fischerei wird vom Verein keine Haftung übernommen. Achtung: rutschige Hänge, Unterspülungen des Ufers, Biberschäden!
- Jungfischer (bis 18 Jahre) dürfen nur in Begleitung eines erwachsenen Fischereiberechtigten fischen.
- Gefischt werden darf mit einer Handangel.
- Fanglimit: maximal drei Fische pro Tag.
- Köderfische müssen aus vereinseigenen Gewässern stammen.
- Huchenfischen ab 15.12.: Ködermindestlänge 10cm (inkl. Haken) und Hakengröße mindestens 3, Schnurstärke mindestens 0,40mm (monofil) oder vergleichbare geflochtene Schnüre.
- Jeder gelandete Fisch, der mitgenommen wird, ist unverzüglich nach dem Betäuben und Töten mit Kugelschreiber in die Fangliste unter Angabe von Datum, Fischart und Länge einzutragen. Die Angabe des Gewichtes ist in jedem Fall erforderlich, kann allerdings zuhause nachgetragen werden.
- Untermaßige oder versehentlich während der Schonzeit gefangene Fische hat der Fischereiberechtigte unverzüglich waidgerecht (möglichst mit nassen Händen) zurückzusetzen. Ist ein solcher Fisch nicht mehr überlebensfähig, ist er zu entnehmen und einer sinnvollen Verwertung zuzuführen. Eintrag mit Begründung in das Fangbuch!
- Festgestellte Verstöße sind unmittelbar dem Vorstand zu melden.
- Bei Verstößen erfolgt - ohne Ausnahme - der Entzug der Jahreskarte. Die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss befinden über einen etwaigen Vereinsausschluss.
-
Fischsterben und Erkrankungen des Fischbestandes, sowie Gefahren, die durch Hochwasser oder Eisgang den Ufern usw. drohen, sind unverzüglich einem Vorstandsmitglied, Fischereiaufseher oder Gewässerwart zu melden.
Verboten ist:
- Das Ausnehmen von Fischen am Gewässer
- Die Verwendung eines Bootes zur Fischerei (gilt auch für Bellyboat und Futterboot)
- Die Verwendung von Legangeln, Abrißmontagen, Reusen und Setzkeschern
- Anfüttern (Feederkorb erlaubt)
- Die Verwendung von lebenden Ködern aller Art (z. B. Fische, Würmer, Maden)
- Die Verwendung von toten Würmern, Maden, Koppen, Elritzen und Salmoniden
- Forellenteig und ähnliche künstliche Ködermittel
- Köder die mit künstlicher Lichtquelle zum Leuchten gebracht werden
- Köder mit mehr als 3 Haken (ein Drilling gilt als ein Haken)
- Tiroler Hölzl oder vergleichbare (Paternoster-)Montagen
- Tauchen und Zelten
Schonzeiten und Schonmaße:
- Generell nicht gefischt werden darf vom 15.02. bis einschließlich 17.03.
- Huchen: 15.02. bis einschließlich 30.06., 90cm (max. 2 Huchen pro Jahr Entnahme)
- Bachforelle: 01.10. bis einschließlich 15.03., 30cm
- Regenbogenforelle: 15.12. bis einschließlich 15.03., 30cm
- Äsche: 01.01. bis einschließlich 30.04., 40cm (max. 1 Äsche pro Jahr Entnahme)
- Rutte: 40cm
- Barbe: 01.05. bis einschließlich 30.06., 40cm
- Für alle anderen Fischarten gelten die gesetzlichen Bestimmungen
Aus Gründen des Artenschutzes ist es gestattet, Huchen und Äschen nach dem Fang zurückzusetzen, auch soweit das Mindestmaß erreicht ist, und der Fang außerhalb der Schonzeit erfolgt (Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Fisch überlebensfähig ist!)